Jugendurlaub

Gemäss Obligationenrecht (OR Art 329e) können Lernende sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ehrenamtlich in einer kulturellen oder sozialen Institution in der Jugendarbeit tätig sind, bis zum vollendeten 30. Altersjahr Jugendurlaub beziehen.
 
Jugendurlaub gibt es für maximal 5 Arbeitstage pro Jahr. Er kann auch tage- und halbtageweise bezogen werden. Der Urlaub ist unbezahlt.
 
Der Jugendurlaub kann für unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit in der ausserschulischen Jugendarbeit und für die dafür notwendigen Aus- und Weiterbildungen bewilligt werden.
 
Leitende Tätigkeit: Wer hilft, in der Pfadi, im Sportclub oder einer anderen sozialen oder kulturellen Organisation Gruppenveranstaltungen, Diskussionsabende, Wochenendaktivitäten, Lager und Kurse vorzubereiten, zu organisieren und zu leiten, darf den Jugendurlaub beziehen.
  • Leitende Tätigkeit: Wer hilft, in der Pfadi, im Sportclub oder einer anderen sozialen oder kulturellen Organisation Gruppenveranstaltungen, Diskussionsabende, Wochenendaktivitäten, Lager und Kurse vorzubereiten, zu organisieren und zu leiten, darf den Jugendurlaub beziehen.
  • Betreuende Tätigkeit: Wer in einem Lager kocht, eine Behinderten-Gruppe betreut oder einen Jugendtreff animiert, darf den Jugendurlaub beziehen.

  • Beratende Tätigkeit: Wer als J+S ExpertIn, als FachexpertIn, AusbildnerIn, InstruktorIn ehrenamtlich tätig ist oder bei der Gewerkschaftsjugend juristische Beratungen durchführt, darf den Jugendurlaub beziehen.
  • Aus- und Weiterbildung: Wer an Kursen, Seminaren, Tagungen oder Workshops einer Jugendorganisation teilnehmen will oder sich anderswo weiterbildet um Freiwilligenarbeit im Jugendbereich zu übernehmen, darf den Jugendurlaub beziehen.
Vorgehen
Wer einen Urlaub beziehen will, muss diesen spätestens 2 Monate im voraus bei den Arbeitgebenden anmelden. Auf Verlangen muss eine Bestätigung der Trägerorganisation des Anlasses vorgelegt werden.
 
Weiterführende Informationen zum Jugendurlaub unter: www.jugendurlaub.ch