Aktuelles


07.12.21
COVID 19 Massnahmen

Der Bundesrat hat die geltenden Massnahmen angepasst, die neuen Regeln gelten ab dem 06.12.21. Die Details sind hier zu lesen. 



Für sportliche und kulturelle Aktivitäten für über 16-Jährige gilt Art. 20 der Covid-19-Verordnung besondere Lage.

 

Art. 20 Besondere Bestimmungen für Personen, die sportliche oder kulturelle Aktivitäten ausüben

 

Für Personen, die sportliche oder kulturelle Aktivitäten ausüben, gilt Folgendes:

  • a. Es gilt weder eine Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske noch zur Einhaltung des erforderlichen Abstands.
  • b. Werden die Aktivitäten im Rahmen von Veranstaltungen ausgeübt, so gelten betreffend die Personenzahl- und Zugangsbeschränkungen die Artikel 14 und 15.
  • c. Ein Schutzkonzept muss nur erarbeitet und umgesetzt werden, wenn die Aktivitäten in Gruppen von mehr als 5 Personen ausgeübt werden; bei Personen, die die Aktivitäten in einem Anstellungsverhältnis ausüben, gelten die Vorgaben nach Artikel 25.
  • d. Bei Aktivitäten in Innenräumen gilt zudem Folgendes:
    • 1. Bei Personen ab 16 Jahren muss der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt werden.
    • 2. Es muss eine wirksame Lüftung vorhanden sein.
    • 3. Wenn bei der Aktivität keine Maske getragen wird, muss entweder der Betreiber der Einrichtung oder der Organisator der Aktivität die Kontaktdaten erheben.

Für Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren gilt Art. 21 der Covid-19-Verordnung besondere Lage.

 

Art. 21Besondere Bestimmungen für die Kinder- und Jugendarbeit

 

Für Aktivitäten von Organisationen und Institutionen der offenen Kinder- und Jugendarbeit mit Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren gilt einzig die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts nach Artikel 10. Das Schutzkonzept bezeichnet die zulässigen Aktivitäten.

 

Die vollständige Verordnung kann HIER gelesen werden.

 

Für die Lager im Kanton Freiburg traten diese Massnahmen am 20.12.21 bis auf weiteres in Kraft.